Anzeige über den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte
Am 1. Mai 2012 ist das hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten.
Dies hält auch Änderungen für Vereine und alle anderen bereit, die einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben wollen, z. B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte >>Gestattung/Schankerlaubnis<<. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt.
Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung zu erstatten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die neue Anzeige gemäß § 6 auch bei Abgabe von alkoholfreien Getränken und Abgabe von zubereiteten Speisen erforderlich.
Die Anzeige muss enthalten:
- Name und Adresse des Veranstalters,
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
- eine Übersicht der Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
- die voraussichtliche Anzahl der Besucher.
Das entsprechende Anzeigeformular können Sie beim Ordnungsamt direkt erhalten oder auf der Homepage der Gemeinde Biblis www.gemeinde-biblis.de herunterladen.
Die Frist von mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist zwingend einzuhalten, da die Anzeigen von der Gemeinde an den Landkreis Bergstraße
- Fachbereich Bauen und Lebensmittelüberwachung - sowie an das Finanzamt und an die zuständige Polizeistation weitergeleitet werden und dort noch bearbeitet werden müssen.
Wird die Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 HGastG vor, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Bei Rückfragen steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.






