Hauptnavigation überspringen

Gemeinde



Suchen
Erweiterte Suche


Sponsered by InterLogics GmbH - ...just change the Web
Diese Internetpräsenz wird unterstützt durch das Kraftwerk Biblis der RWE POWER AG

Änderung des Bebauungsplanes Biblis Nr. 15 „Sportzentrum Pfaffenaue“


hier: Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung von Biblis hat in ihrer Sitzung am 05.10.2011 gemäß

§ 10 BauGB die Änderung des Bebauungsplanes Biblis Nr. 15 „Sportzentrum
Pfaffenaue“, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie der Begründung hierzu, als Satzung beschlossen. 

Der Bebauungsplan nebst Begründung liegt ab sofort im Rathaus der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, Zimmer 2.09, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann gemäß § 44 Abs. 3 Satz2 BauGB die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB „Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften“ werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
    bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
    Vorschriften über der Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-
    nutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Biblis, den 16. August 2012

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Biblis

Dr. Cornelius-Gaus, Bürgermeisterin